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(Sport-)Vereine mit Monopolstellung – Sachlichkeitsgebot und Gleichbehandlungsgrundsatz (16.09.)
Gunther Gram

Toni hat es vor Gericht polstern lassen – er wollte die Anerkennung von drei für das Nationalteam geschossenen Toren in seiner offiziellen Torstatistik. Die Tore hatte er aber in „inoffiziellen“ Länderspielen geschossen. Eines der Argumente des Stürmers bei seiner in zwei Instanzen rechtskräftig gescheiterten Klage war, dass die Statuten des ÖFB sachlich nicht gerechtfertigt in seine Rechte eingegriffen hätten, was bei Monopolisten rechtlich eben nicht zulässig ist.

Die Entscheidung könnte ein guter Anlass für die Prüfung der Statuten von Vereinen mit Monopolstellung sein. Warum:

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Es steht daher jedem Verein frei, zu entscheiden, ob überhaupt und gegebenenfalls mit wem, Vereinbarungen geschlossen werden (kontrahiert wird). Diese Freiheit wird aber in den Fällen des „Kontrahierungszwangs“ durchbrochen. Manche Gesetze sehen einen solchen Kontrahierungszwang ausdrücklich vor. Aber unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage ein „allgemeiner“ Kontrahierungszwang bestehen – nämlich dann, wenn die faktische Übermacht eines Beteiligten diesem die Möglichkeit der „Fremdbestimmung“ über andere gibt (mag auch formal eine Parität der Beteiligten bestehen) oder derjenige, der eine Monopolstellung innehat diese Stellung sittenwidrig ausnützt. Diese Grundsätze sind beispielsweise auf die Voraussetzungen der Aufnahme von Mitgliedern oder auch deren Ausschluss anzuwenden.

Unabhängig von einer sich aus dem „Kontrahierungszwang“ ergebenden Pflicht zum Vertragsabschluss ist aus den zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätzen aber auch abzuleiten, dass es Monopolisten ganz allgemein verwehrt ist, ihre faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben – derlei würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Bestimmungen in Statuten von Monopolisten, die sachlich nicht gerechtfertigt in die Rechte ihrer Mitglieder eingreifen, werden (unabhängig von der Frage der Aufnahme oder dem Ausschluss) daher nicht durchsetz- oder bekämpfbar sein. Denn für Statuten von Vereinen mit „Monopolstellung“ gilt der Grundsatz, dass sie einer Prüfung ihrer sachlichen Rechtfertigung im Einzelfall standhalten müssen. So hat der OGH der Klage eines Eishockeyspielers stattgegeben, der eine Satzungsbestimmung des Verbands bekämpft hat, gemäß der es ihm verwehrt war, als Mitglied der Nationalmannschaft Österreichs an einem internationalen Bewerb teilzunehmen; der OGH hat es einem Radsportler auch ermöglicht, an einem Radrennen teilzunehmen, von dem er „ausgeladen“ wurde, weil er bei einem vorangegangenen Rennen bei einem nachfolgenden Interview ein vom Veranstalter nicht genehmigtes Trikot getragen hat.

Die faktische Übermacht eines Monopolisten ist per se nicht rechtswidrig – und liegt quasi in der Natur der Sache. Diese faktische Übermacht darf aber nicht unsachlich ausgeübt werden. Im Fall des klagenden Stürmers konnte das Gericht jedoch keine Unsachlichkeit erkennen, weil die Nichtanerkennung von Toren bei „inoffiziellen“ Länderspielen in der offiziellen Torstatistik für alle Torschützen gleich gilt und die Begründung für diese Nichtanerkennung einer Sachlichkeitsprüfung standgehalten hat.